Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fognini Tech – Roberto Fognini, Einzelunternehmen
Handelsregister-Nr.: CH-440.1.042.666-7
UID: CHE-229.320.610
Stand: 1. April 2026
1. Geltungsbereich, Rangfolge und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Beratungs-, Entwicklungs-, Automatisierungs-, Schulungs- und verwandte Dienstleistungen von Fognini Tech («Anbieterin», «wir», «uns»), sofern nicht ein unterzeichneter Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung (SOW), Rahmenvertrag (MSA)) ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
1.2 Rangfolge
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) unterzeichnete SOW, (2) unterzeichneter MSA, (3) diese AGB, (4) sonstige referenzierte Dokumente. Individuell ausgehandelte Bestimmungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.
1.3 Einbezug
Die AGB werden durch Unterzeichnung einer SOW, eines MSA oder eines Angebots, das auf diese AGB verweist, Vertragsbestandteil. Ungewöhnliche oder vom gesetzlichen Dispositiv wesentlich abweichende Bestimmungen dieser AGB gelten nur, soweit sie dem Kunden vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht wurden.
1.4 Begriffsbestimmungen
«Vertrauliche Informationen» bezeichnet alle Informationen, die von einer Partei als vertraulich gekennzeichnet sind oder die eine vernünftige Person unter Berücksichtigung ihrer Natur und der Umstände der Offenlegung als vertraulich verstehen würde, einschliesslich technischer, geschäftlicher, finanzieller und betrieblicher Informationen.
«Liefergegenstand» bezeichnet jedes Arbeitsergebnis, jede Software, Dokumentation oder sonstiges Material, das gemäss einer SOW von der Anbieterin zu liefern ist.
«Geistiges Eigentum» bezeichnet Patente, Urheberrechte, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Know-how und alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums.
«Anbieterin-Materialien» bezeichnet Werkzeuge, Methoden, Vorlagen, Frameworks und vorbestehende Materialien im Eigentum der Anbieterin.
«Dienstleistungen» bezeichnet die in einer SOW oder einem Angebot beschriebenen Leistungen.
«Geschäftsgeheimnisse» bezeichnet Informationen, die den Schutz als Geschäftsgeheimnis gemäss Art. 6 UWG geniessen.
«Personendaten» bezeichnet alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 lit. a DSG). Soweit die DSGVO anwendbar ist, entspricht der Begriff den «personenbezogenen Daten» im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
«Auftragsbearbeitung» bezeichnet die Bearbeitung von Personendaten durch die Anbieterin im Auftrag des Kunden im Sinne von Art. 9 DSG bzw. Art. 28 DSGVO.
2. Leistungsklassifizierung
Wir klassifizieren unsere Dienstleistungen in folgende Kategorien, die das anwendbare Gewährleistungs- und Haftungsregime bestimmen. Die Klassifizierung wird in jeder SOW angegeben.
(a) Technische Lösungen (Werkleistung): Softwareentwicklung, KI-Agenten, technische Systeme und sonstige Dienstleistungen mit einem definierten, messbaren technischen Liefergegenstand. Geregelt nach Art. 363–379 OR. Die Mängelgewährleistung gemäss Abschnitt 10 gilt.
(b) Beratungs- und Projektleistungen (Auftrag): Beratung, Strategieentwicklung, Assessments, Workshops, Schulungsdurchführungen, Coaching-Sessions und vergleichbare Leistungen, bei denen die Anbieterin ihre fachliche Expertise einbringt. Geregelt nach Art. 394–406 OR. Die Mängelgewährleistung (Abschnitt 10.2) gilt nicht; geschuldet ist die fachliche Sorgfalt gemäss Art. 398 Abs. 2 OR. Spezifische Kompetenzverbesserungen, die Umsetzung von Empfehlungen und messbare Geschäftsergebnisse sind keine geschuldeten Ergebnisse. Beratungs- und Projektleistungen können auf Zeit- und Materialbasis oder als Festpreis vereinbart werden. Die Festpreisvereinbarung ändert die Vertragsqualifikation nicht, sie ist eine Vergütungsform, kein Werkvertrag. Die vereinbarten Arbeitsergebnisse (z.B. Strategiedokumente, Assessment-Berichte, Schulungsunterlagen) stellen die dokumentierte Leistung dar, nicht ein geschuldetes «Werk» im Sinne von Art. 363 OR.
(c) Gemischte Leistungen: Dienstleistungen, die Elemente beider Kategorien verbinden. Das anwendbare Regime wird pro Bestandteil in der SOW festgelegt. Fehlt eine Festlegung in der SOW, gelten für Bestandteile mit definiertem technischen Liefergegenstand (Software, Systeme) die Bestimmungen für Werkleistungen, für alle übrigen Bestandteile die Bestimmungen für Auftragsleistungen.
3. Leistungserbringung und Änderungen
Umfang, Liefergegenstände und Zeitpläne werden in der anwendbaren SOW festgelegt. Änderungen an Umfang, Zeitplan, Annahmen oder Abhängigkeiten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung beider Parteien mittels Änderungsantrag und können Auswirkungen auf Preise und Zeitpläne haben.
Ein Liefergegenstand aus Werkleistungen (Abschnitt 2(a)) gilt als abgenommen zum jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte: (i) schriftliche Abnahme, (ii) zehn (10) Werktage nach Lieferung ohne begründete schriftliche Zurückweisung oder (iii) Nutzung im Produktivbetrieb. Das Recht des Kunden, bei der Abnahme nicht erkennbare Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich zu rügen (Art. 370 Abs. 3 OR), bleibt vorbehalten. Für Beratungs- und Projektleistungen (Abschnitt 2(b)) gilt die Übergabe von Arbeitsergebnissen als Bestätigung der Leistungserbringung, nicht als Werkabnahme im Sinne von Art. 370 OR.
4. Fachliche Standards und Compliance
Wir erbringen Dienstleistungen mit der fachlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die von einer qualifizierten Fachperson erwartet wird (Art. 364 Abs. 1 bzw. Art. 398 Abs. 2 OR).
Wir gestalten Dienstleistungen unter Berücksichtigung relevanter regulatorischer Rahmenbedingungen (einschliesslich EU AI Act, Cyber Resilience Act, DSGVO/DSG, ISO/IEC 42001, NIST AI RMF). Wir sind jedoch keine zertifizierte Compliance-Prüferin oder Rechtsberaterin. Unsere Leistungen stellen keine Rechtsberatung, regulatorische Zertifizierung oder verbindliche Compliance-Stellungnahme dar. Die Unterscheidung zwischen «Gestaltung unter Berücksichtigung regulatorischer Anforderungen» (was wir leisten) und «Zertifizierung der Compliance» (was wir nicht leisten) ist wesentlich. Formale Compliance-Zertifizierung erfordert eine unabhängige, qualifizierte Prüfung durch den Kunden. Compliance-Ergebnisse hängen von Faktoren ausserhalb unserer Kontrolle ab, einschliesslich der Umsetzung durch den Kunden, der behördlichen Auslegung und sich ändernder regulatorischer Anforderungen.
5. Vergütung und Zahlung
5.1 Vergütung
Die Vergütung wird in der anwendbaren SOW festgelegt. Unsere Standardsätze betragen CHF 2'000 pro Tag und CHF 250 pro Stunde, sofern nicht anders vereinbart.
5.2 Zahlungsplan
Bei Festpreisengagements gilt, sofern die SOW nichts anderes bestimmt: 50% bei Auftragserteilung, 50% bei Abnahme oder Lieferung. Wir sind nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen, bevor die erste Rate eingegangen ist.
5.3 Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innerhalb von zwanzig (20) Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen von 5% p.a. gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sowie angemessene Inkassokosten an.
5.4 Leistungsverweigerungsrecht
Wir können die Leistungserbringung nach vierzehn (14) Tagen schriftlicher Ankündigung aussetzen, wenn unbestrittene Rechnungen seit mehr als dreissig (30) Tagen überfällig sind (vgl. Art. 82 OR, Einrede des nicht erfüllten Vertrages). Die Aussetzung entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen.
5.5 Verrechnung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
5.6 Mehrwertsteuer
Alle Beträge verstehen sich exkl. MWST. Wir sind derzeit nicht für die Schweizer MWST registriert. Wird eine Registrierung erforderlich, wird die MWST ab dem Registrierungsdatum hinzugefügt.
6. Geistiges Eigentum
6.1 Vorbestehendes Eigentum
Jede Partei behält ihr vorbestehendes geistiges Eigentum. Anbieterin-Materialien verbleiben in unserem Eigentum.
6.2 Generische Arbeitsergebnisse
Generische, wiederverwendbare Arbeitsergebnisse, die während eines Engagements entstehen, einschliesslich Vorlagen, Methoden, Architekturmuster und Prozessbeschreibungen ohne kundenspezifische Vertrauliche Informationen, werden zu Anbieterin-Materialien. Der Kunde erhält eine nicht-exklusive, zeitlich unbefristete Lizenz für seine internen Geschäftszwecke.
6.3 Kundenspezifische Arbeitsergebnisse, Grundsatz
Geistiges Eigentum an kundenspezifischen Arbeitsergebnissen verbleibt bei der Anbieterin, sofern in der SOW nicht ausdrücklich eine Abtretung vereinbart wird. Wird keine Abtretung vereinbart, erhält der Kunde eine nicht-exklusive, zeitlich unbefristete Lizenz zur Nutzung der kundenspezifischen Arbeitsergebnisse für seine internen Geschäftszwecke. Wird eine Abtretung vereinbart, gelten die in der SOW festgelegten Bedingungen, einschliesslich Umfang, Zeitpunkt und Formerfordernisse. Die Abtretung wird erst nach vollständiger Bezahlung wirksam. Anbieterin-Materialien, Drittanbieter-Komponenten und generische Komponenten sind von jeder Abtretung ausgenommen; der Kunde erhält insoweit eine nicht-exklusive, zeitlich unbefristete Lizenz für seine internen Geschäftszwecke.
6.4 KI-gestützte Arbeitsergebnisse
Soweit Arbeitsergebnisse unter Einsatz von KI-Werkzeugen erstellt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts unabhängig davon, ob und inwieweit die Ergebnisse urheberrechtlichen Schutz geniessen. Die Parteien vereinbaren, dass die vertragliche Zuordnung der Rechte auch dann gilt, wenn einzelne Bestandteile der Arbeitsergebnisse mangels menschlicher Schöpfungshöhe keinen Urheberrechtsschutz erlangen.
6.5 Vorvertragliche Arbeitsergebnisse
Angebote, Schätzungen, Konzepte und vorvertragliche Arbeitsergebnisse verbleiben im Eigentum der Anbieterin (vgl. Art. 5 UWG). Deren Verwertung durch den Kunden ohne Genehmigung ist unzulässig.
7. Vertraulichkeit
7.1 Grundsatz
Jede Partei behandelt die Vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich und verwendet sie ausschliesslich für das Engagement.
7.2 Ausnahmen
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden; (b) der empfangenden Partei vor der Offenlegung nachweislich bereits bekannt waren; (c) von einem Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht rechtmässig erhalten wurden; (d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Verwendung Vertraulicher Informationen entwickelt wurden; oder (e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, behördlicher Anordnung oder richterlicher Verfügung offengelegt werden müssen, in diesem Fall ist die offenlegende Partei nach Möglichkeit vorab zu benachrichtigen.
7.3 Dauer
Die Vertraulichkeitspflichten bestehen fünf (5) Jahre nach Beendigung des Engagements fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten die Pflichten unbefristet, solange der Schutz als Geschäftsgeheimnis nach Art. 6 UWG besteht.
8. Datenschutz, Datensicherheit und Softwarequalität
8.1 Datenschutz, Allgemeines
Beide Parteien halten die anwendbaren Datenschutzgesetze ein, insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und, soweit auf die Bearbeitung anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679). Personendaten werden nur zu bestimmten, für die betroffene Person erkennbaren Zwecken beschafft und nur zweckvereinbar bearbeitet (Art. 6 Abs. 3 DSG). Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4 DSG).
8.2 Auftragsbearbeitung
Soweit wir Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeiten (Art. 9 DSG), gelten die folgenden Grundsätze:
(a) Vor Beginn der Bearbeitung von Personendaten wird ein Vertrag über die Auftragsbearbeitung abgeschlossen, der die Anforderungen von Art. 9 DSG und, soweit anwendbar, Art. 28 DSGVO erfüllt.
(b) Wir bearbeiten Personendaten ausschliesslich nach den Weisungen des Kunden und nur so, wie der Kunde selbst es tun dürfte (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG).
(c) Wir gewährleisten, dass die mit der Bearbeitung betrauten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(d) Wir übertragen die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung des Kunden einem Dritten (Art. 9 Abs. 3 DSG; Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Die allgemeine Regelung zum Einsatz von Unterauftragnehmern (Abschnitt 13) gilt ergänzend, ersetzt aber nicht die spezifische Genehmigungspflicht für die Unter-Auftragsbearbeitung von Personendaten.
(e) Wir unterstützen den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber betroffenen Personen (Auskunftsrecht Art. 25 DSG, Recht auf Datenherausgabe Art. 28 DSG; Art. 15–22 DSGVO) im Rahmen des Zumutbaren.
(f) Nach Abschluss der Auftragsbearbeitung geben wir Personendaten nach Wahl des Kunden zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
8.3 Datenklassifizierung
Der Kunde muss vor Beginn des Engagements die Datenklassifizierung (Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. c DSG, regulierte Daten, Vertraulichkeitsstufe) schriftlich mitteilen. Unterlässt er dies, haftet die Anbieterin nicht für Schäden, die aus der Anwendung eines dem effektiven Risikoprofil nicht angemessenen Schutzniveaus entstehen. Die allgemeine Datensicherheitspflicht der Anbieterin gemäss Abschnitt 8.5 und Art. 8 DSG bleibt unabhängig von der Klassifizierung bestehen.
8.4 Einsatz von KI-Werkzeugen
Wir setzen ausschliesslich KI-Werkzeuge ein, die anerkannte Sicherheitsstandards erfüllen (SOC 2 Type II, ISO/IEC 27001, ISO/IEC 42001 oder gleichwertig), konfiguriert mit deaktivierter Datenaufbewahrung und ohne Modelltraining auf Eingaben (Art. 7 DSG, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen). Die konkreten Werkzeuge und zulässigen Datenverwendungen werden in der SOW festgelegt.
Öffentlich verfügbare Informationen und allgemeine Projektinformationen dürfen ohne gesonderte Genehmigung bearbeitet werden. Vertrauliche Informationen erfordern eine SOW-Genehmigung. Personendaten erfordern eine explizite SOW-Genehmigung plus Vertrag über die Auftragsbearbeitung.
8.5 Datensicherheit
Die Anbieterin gewährleistet durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit bei jeder Bearbeitung von Personendaten, unabhängig von der Leistungskategorie (Art. 8 Abs. 1 und 2 DSG; Art. 32 DSGVO). Die Massnahmen berücksichtigen die Art und den Umfang der Bearbeitung, das Risiko für die betroffenen Personen sowie den Stand der Technik.
Für technische Lösungen berücksichtigen wir zusätzlich die OWASP Top 10 als Orientierungsrahmen, angepasst an das Risikoprofil des Projekts. Wir speichern keine Secrets im Quellcode, verschlüsseln Daten bei der Übertragung (TLS/HTTPS), führen Abhängigkeitsprüfungen auf bekannte Schwachstellen durch und dokumentieren alle Drittanbieter-Komponenten (Software Bill of Materials). Weitergehende Sicherheitsmassnahmen können in der SOW vereinbart werden.
8.6 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
Wir melden dem Kunden Verletzungen der Datensicherheit (Art. 5 lit. h DSG), die Personendaten des Kunden betreffen, so rasch als möglich nach Kenntnisnahme (Art. 24 Abs. 3 DSG). Die Meldung umfasst mindestens die Art der Verletzung, die betroffenen Datenkategorien, die ergriffenen und vorgesehenen Massnahmen sowie eine Kontaktperson für Rückfragen. Der Kunde bleibt für die Meldung an den EDÖB (Art. 24 Abs. 1 DSG) und die Information betroffener Personen (Art. 24 Abs. 4 DSG) verantwortlich. Wir unterstützen den Kunden dabei im Rahmen des Zumutbaren.
8.7 Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland
Soweit die Anbieterin im Rahmen der Leistungserbringung Personendaten in Staaten bekanntgibt, für die kein Angemessenheitsentscheid des Bundesrates vorliegt (Art. 16 Abs. 1 DSG), stellt sie sicher, dass geeignete Garantien im Sinne von Art. 16 Abs. 2 DSG bestehen, insbesondere durch Standarddatenschutzklauseln oder vertragliche Datenschutzklauseln. Die konkret genutzten Unterauftragsbearbeiter und deren Standorte werden in der SOW oder im Vertrag über die Auftragsbearbeitung aufgeführt. Für Bearbeitungen, die der DSGVO unterstehen, gelten die Anforderungen von Art. 44–49 DSGVO.
Die Anbieterin informiert den Kunden über wesentliche Änderungen der Standorte oder Unterauftragsbearbeiter, die eine Bekanntgabe ins Ausland zur Folge haben.
8.8 Verantwortung nach Lieferung
Nach Abnahme und Lieferung liegt die Verantwortung für den sicheren Betrieb beim Kunden, einschliesslich Patching, Abhängigkeitsaktualisierungen, Sicherheitsmonitoring und Zugriffsverwaltung. Wir können Unterstützung als separate Leistung anbieten.
8.9 Datenaufbewahrung und Löschung
Nach einem Engagement bewahren wir technische Liefergegenstände für eine sechsmonatige Supportfrist auf, um Folgeunterstützung und Fehlerbehebung zu ermöglichen. Personendaten werden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Beendigung des Engagements gelöscht oder an den Kunden zurückgegeben, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (Art. 6 Abs. 4 DSG). Anbieterin-Materialien, die keine Personendaten enthalten, werden unbefristet aufbewahrt. Gesetzlich erforderliche Unterlagen (Art. 958f OR: 10 Jahre) verbleiben unter fortbestehender Vertraulichkeit. Der Kunde kann jederzeit eine vorzeitige Löschung oder Rückgabe von Personendaten verlangen.
9. KI-gestützte Entwicklung
Wir können KI-Entwicklungswerkzeuge zur Produktivitätssteigerung einsetzen. Alle KI-generierten Ergebnisse werden vor der Lieferung einer menschlichen Prüfung unterzogen. Wir bleiben für die Qualität aller Liefergegenstände gemäss Abschnitt 10 verantwortlich, ungeachtet des Einsatzes von KI-Werkzeugen.
Der Kunde anerkennt, dass KI-Systeme inhärente Eigenschaften aufweisen, die ausserhalb unserer Kontrolle liegen, einschliesslich probabilistischer Ergebnisse, Modelländerungen durch Drittanbieter, unvorhergesehenem Verhalten bei ungetesteten Eingaben und Leistungsveränderungen durch Datenverschiebungen. Wir haften nicht für Schäden aus diesen inhärenten Eigenschaften, sofern wir bei Erstellung und Konfiguration die fachliche Sorgfalt eingehalten haben.
10. Gewährleistung und Sorgfaltspflicht
10.1 Sorgfaltsstandard
Wir erbringen alle Dienstleistungen mit der fachlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die von einer qualifizierten Fachperson erwartet wird (Art. 364 Abs. 1 OR für Werkleistungen, Art. 398 Abs. 2 OR für Beratungs- und Projektleistungen).
10.2 Werkleistungen
Für technische Lösungen (Abschnitt 2(a)) gelten die gesetzlichen Mängelrechte nach Art. 367–371 OR. Mängel sind nach Ablieferung unverzüglich zu prüfen und zu rügen (Art. 367 OR). Die Abnahme gemäss Abschnitt 3 gilt als Prüfung im Sinne von Art. 370 OR. Weitergehende Gewährleistungspflichten oder freiwillige Nachbesserungsfristen können in der SOW vereinbart werden.
10.3 Beratungs- und Projektleistungen
Für Beratungs- und Projektleistungen (Abschnitt 2(b)) schulden wir die Sorgfalt gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, jedoch kein bestimmtes Ergebnis. Spezifische Kompetenzverbesserungen, die Umsetzung von Empfehlungen und messbare Geschäftsergebnisse sind keine geschuldeten Ergebnisse.
10.4 Allgemeiner Haftungsausschluss
Soweit nicht in diesem Abschnitt, im Gesetz oder der anwendbaren SOW ausdrücklich anders bestimmt, übernehmen wir keine weitergehenden Gewährleistungen. Wir gewährleisten insbesondere nicht, dass Liefergegenstände fehlerfrei sind oder bestimmte Geschäftsergebnisse erzielen.
11. Haftung
11.1 Ausschluss indirekter Schäden
Keine Partei haftet für indirekte, beiläufige, Folge-, Straf- oder spezielle Schäden, einschliesslich entgangenem Gewinn, Umsatz, Daten oder Geschäftschancen, sofern der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
11.2 Haftungsbeschränkung
Unsere Gesamthaftung für direkte Schäden aus einem Engagement ist auf die für das betreffende Engagement tatsächlich gezahlten Gebühren beschränkt.
11.3 Zwingende Haftung
Keine Bestimmung dieser AGB beschränkt oder schliesst die Haftung aus für:
(a) Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit;
(b) Betrug oder arglistige Täuschung;
(c) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gemäss Art. 100 Abs. 1 OR;
(d) sonstige Haftung, die gesetzlich nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.
11.4 Verjährung
Die gesetzlichen Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR) gelten unverändert. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfristen ist gemäss Art. 129 OR ausgeschlossen.
12. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde gewährt uns rechtzeitig Zugang zu Informationen, Systemen und Personal, stellt sicher, dass er über die Rechte an den bereitgestellten Daten und Materialien verfügt, trifft rechtzeitig Entscheidungen und benennt einen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
Der Kunde gewährleistet, dass die Nutzung der bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter verletzt, und stellt uns von Drittansprüchen aus einer Verletzung dieser Gewährleistung frei, einschliesslich angemessener Anwaltskosten. Diese Freistellungspflicht gilt nicht, soweit der Drittanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Anbieterin beruht (Art. 100 Abs. 1 OR).
13. Unterauftragnehmer
Wir können geprüfte Unterauftragnehmer unter gleichwertigen Vertraulichkeits- und Qualitätsverpflichtungen einsetzen und informieren den Kunden über den Einsatz wesentlicher Unterauftragnehmer. Für Beratungs- und Projektleistungen (Abschnitt 2(b)), bei denen der Kunde erkennbar die persönliche Leistungserbringung durch den Inhaber erwartet, bedarf der Einsatz von Unterauftragnehmern für inhaltliche Beratungsleistungen der vorgängigen Zustimmung des Kunden.
Wir bleiben dem Kunden gegenüber für die Leistungen der Unterauftragnehmer verantwortlich gemäss Art. 101 OR.
14. Kündigung
14.1 Kündigung bei wesentlicher Vertragsverletzung
Jede Partei kann bei wesentlicher Vertragsverletzung kündigen, die nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach schriftlicher Mahnung behoben wird.
14.2 Kündigung von Beratungs- und Projektleistungen (Auftrag)
Bei Beratungs- und Projektleistungen (Abschnitt 2(b)) kann jede Partei jederzeit kündigen (Art. 404 Abs. 1 OR). Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (Art. 404 Abs. 2 OR), einschliesslich nicht rückgängig zu machender Kosten, Verpflichtungen gegenüber Unterauftragnehmern und nachweisbarer Umsatzverluste aus abgelehnten Alternativengagements.
14.3 Kündigung von Werkleistungen
(a) Durch den Kunden: Der Kunde kann Werkleistungen (Abschnitt 2(a)) jederzeit kündigen gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung der Anbieterin (Art. 377 OR).
(b) Durch die Anbieterin: Die Anbieterin kann Werkleistungen mit dreissig (30) Tagen schriftlicher Frist kündigen. Bei Kündigung durch die Anbieterin ohne wichtigen Grund hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der Nichterfüllung.
14.4 Kündigung gemischter Leistungen
Bei gemischten Leistungen (Abschnitt 2(c)) gelten die jeweiligen Kündigungsbestimmungen pro Bestandteil gemäss der in der SOW festgelegten Klassifizierung.
14.5 Wirkung der Kündigung
Bei Kündigung bezahlt der Kunde die erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen. Die Anbieterin erstellt innert vierzehn (14) Tagen nach Kündigung eine Abrechnung über die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen und die in richtiger Ausführung des Auftrages angefallenen Aufwendungen (Art. 402 Abs. 1 OR; bei Werkleistungen Art. 377 OR), einschliesslich nicht rückerstattbarer Drittkosten (KI-Nutzungskosten, projektspezifische Werkzeuglizenzen, Unterauftragnehmer-Verpflichtungen). Vorauszahlungen werden gegen diese Ansprüche verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird innert dreissig (30) Tagen zurückerstattet. Übersteigen die Ansprüche die Vorauszahlung, ist der Differenzbetrag innert dreissig (30) Tagen zahlbar.
Jede Partei gibt auf Verlangen die Vertraulichen Informationen der anderen Partei zurück oder vernichtet sie. Die Anbieterin liefert dem Kunden alle bezahlten Arbeitsergebnisse, einschliesslich Arbeiten in Bearbeitung, soweit diese bezahlt sind.
14.6 Fortgeltende Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen überdauern die Kündigung: Abschnitt 5 (offene Vergütung), 6 (Geistiges Eigentum), 7 (Vertraulichkeit), 8.9 (Datenaufbewahrung und -löschung), 10–11 (Gewährleistung und Haftung), 16 (Abwerbeverbot), 17 (Streitbeilegung und anwendbares Recht).
15. Kontinuität und Nachfolge
15.1 Übergabe bei Ausfall
Im Falle dauernder Verhinderung, Handlungsunfähigkeit oder Todes des Inhabers (Art. 405 Abs. 1 OR für Auftragsleistungen, Art. 379 OR für Werkleistungen) sorgt dessen Bevollmächtigter oder Erbe für die geordnete Übergabe laufender Engagements, einschliesslich Zugang zu Systemen, Liefergegenständen und Dokumentation, innerhalb von dreissig (30) Tagen. Die gesetzliche Fortführungspflicht bei Gefährdung der Interessen des Kunden (Art. 405 Abs. 2 OR) bleibt vorbehalten. Der Kunde kann in einem solchen Fall das Engagement ohne Haftung und gegen Bezahlung der erbrachten Leistungen kündigen.
15.2 Organisatorische Massnahmen
Die Anbieterin unterhält angemessene Massnahmen zur Geschäftskontinuität, einschliesslich dokumentierter Prozesse, zugänglicher Code-Repositories und Projektdokumentation.
16. Abwerbeverbot
Während eines Engagements und für zwölf (12) Monate danach darf keine Partei Mitarbeitende der anderen Partei, die wesentlich am Engagement beteiligt waren, direkt abwerben. Dieses Verbot gilt nicht für die Einstellung aufgrund allgemeiner Stellenausschreibungen, die nicht gezielt auf Mitarbeitende der anderen Partei ausgerichtet sind.
17. Streitbeilegung und anwendbares Recht
17.1 Verhandlung
Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichten sich die Parteien, den Streit zunächst durch direkte Verhandlung auf Geschäftsleitungsebene innerhalb von dreissig (30) Tagen beizulegen.
17.2 Anwendbares Recht
Diese AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts (IPRG).
17.3 Gerichtsstand
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Kreuzlingen, Kanton Thurgau, Schweiz, soweit zwingendes Recht keinen anderen Gerichtsstand vorschreibt.
17.4 Sprache
Diese AGB sind in deutscher Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung ist massgebend.
18. Höhere Gewalt
18.1 Haftungsbefreiung
Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verzögerung durch Ereignisse ausserhalb der zumutbaren Kontrolle, einschliesslich Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Massnahmen, Ausfälle wesentlicher Hosting-Infrastruktur und Cyberangriffe.
18.2 Ausnahmen
Höhere Gewalt umfasst nicht: (a) Ausfälle von KI-Werkzeugen oder Produktivitätssoftware, für die Alternativen bestehen; (b) finanzielle Schwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit; (c) Arbeitskonflikte, die ausschliesslich die betroffene Partei betreffen.
18.3 Pflichten der betroffenen Partei
Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, zumutbare Massnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und die Leistungserbringung unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses wiederaufzunehmen.
18.4 Langandauernde Ereignisse
Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage, kann jede Partei das betroffene Engagement ohne Haftung kündigen, gegen Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen.
19. Abtretung und Übertragung
19.1 Abtretung durch den Kunden
Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus diesen AGB nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Anbieterin abtreten oder übertragen.
19.2 Abtretung von Forderungen
Die Abtretung von Forderungen gemäss Art. 164 OR bleibt für beide Parteien vorbehalten. Die Abtretung bedarf der Schriftform (Art. 165 OR).
19.3 Übertragung auf Nachfolgegesellschaft
Die Übertragung der vertraglichen Stellung auf eine Nachfolgegesellschaft (z.B. bei Rechtsformwechsel) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kunden.
20. Elektronischer Vertragsschluss
20.1 Allgemeines
Diese AGB und damit zusammenhängende Dokumente können elektronisch unterzeichnet werden.
20.2 Signaturarten
Wir akzeptieren:
(a) Qualifizierte elektronische Signaturen (ZertES), die gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt sind;
(b) Fortgeschrittene elektronische Signaturen (z.B. DocuSign, Adobe Sign, PandaDoc);
(c) Schriftliche E-Mail-Bestätigung von einer vertraglich vereinbarten E-Mail-Adresse für Engagements, die keine Schriftform erfordern.
Für Vereinbarungen, die gesetzlich der Schriftform bedürfen (insbesondere IP-Abtretungen in der SOW), ist mindestens eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.
20.3 Ausfertigungen
Dokumente können in mehreren Ausfertigungen unterzeichnet werden, die jeweils als Original gelten.
21. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam (Art. 20 Abs. 2 OR). Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die gegen zwingendes Recht verstossen, an ihre Stelle tritt die zwingende gesetzliche Regelung.
22. Schriftformerfordernis und Vollständigkeit
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
Diese AGB bilden zusammen mit der anwendbaren SOW, dem MSA (soweit vorhanden) und allfälligen Verträgen über die Auftragsbearbeitung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien bezüglich des Engagements. Sie ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Zusicherungen und Vereinbarungen zum gleichen Gegenstand.
23. Kontakt
Bei Fragen zu diesen AGB besuchen Sie bitte https://www.fognini.tech/contact.
Bei Fragen zu diesen Bedingungen bitte Kontakt aufnehmen